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   BSG, 20.01.1983 - 11 RA 14/82   

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https://dejure.org/1983,15571
BSG, 20.01.1983 - 11 RA 14/82 (https://dejure.org/1983,15571)
BSG, Entscheidung vom 20.01.1983 - 11 RA 14/82 (https://dejure.org/1983,15571)
BSG, Entscheidung vom 20. Januar 1983 - 11 RA 14/82 (https://dejure.org/1983,15571)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 54, 240
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 05.11.1974 - 4 RJ 37/73

    Anspruch auf Kinderzuschuß - Kind - Soldat auf Zeit - Dauer der Verpflichtung

    Auszug aus BSG, 20.01.1983 - 11 RA 14/82
    Das BSG hat sich bereits mehrfach mit der Frage befaßt, unter welchen Voraussetzungen "andere Dienste" der Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht gleichzustellen sind; es hat dies (nur) für solche Dienste bejaht, die aufgrund gesetzlicher Regelung die Pflicht zur Leistung des Grundwehrdienstes erlöschen ließen oder auf den Grundwehrdienst in einem Umfang anzurechnen waren, daß kein Rest an gesetzlicher Dienstpflicht verblieb (SozR 2200 § 1262 Nr. 3; § 1267 Nr. 3: Verpflichtung als Soldat auf Zeit; SozR a.a.O. § 1262 Nr. 15: Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz; a.a.O. Nr. 16: Entwicklungsdienst; SozR 2200 § 1267 Nr. 4: Polizeivollzugsdienst).
  • BSG, 26.09.1974 - 5 RJ 350/72

    Waise - Anspruch auf Waisenrente - Schulausbildung - Unterbrechung -

    Auszug aus BSG, 20.01.1983 - 11 RA 14/82
    Das BSG hat sich bereits mehrfach mit der Frage befaßt, unter welchen Voraussetzungen "andere Dienste" der Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht gleichzustellen sind; es hat dies (nur) für solche Dienste bejaht, die aufgrund gesetzlicher Regelung die Pflicht zur Leistung des Grundwehrdienstes erlöschen ließen oder auf den Grundwehrdienst in einem Umfang anzurechnen waren, daß kein Rest an gesetzlicher Dienstpflicht verblieb (SozR 2200 § 1262 Nr. 3; § 1267 Nr. 3: Verpflichtung als Soldat auf Zeit; SozR a.a.O. § 1262 Nr. 15: Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz; a.a.O. Nr. 16: Entwicklungsdienst; SozR 2200 § 1267 Nr. 4: Polizeivollzugsdienst).
  • BSG, 05.08.1976 - 2 RU 189/74

    Versicherung gegen Arbeitsunfall - Facharbeiter - Tätigkeiten aus Gefälligkeit -

    Der Sachverhalt stimme mit dem überein, der dem Urteil des BSG vom 27. Juli 1972 - 2 RU 74/70 - (BSG 54, 240) zugrunde gelegen habe.

    Zu Bauarbeiten dieser Art rechnen alle Arbeiten des Bauhaupt- und Baunebengewerbes, auch soweit sie der Reparatur von Gebäuden dienen (vgl. BSG 54, 240, 245; Brackmann aaO S. 551).

  • BSG, 28.10.1976 - 8 RU 144/75

    Arbeitsunfall - Zuständigkeit - Stamm-Berufsgenossenschaft - Unternehmer -

    Eine Ausnahme gilt jedoch in Anlehnung an 5 647 RVO für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten anderer Unternehmen, die auf betriebseigenem Gelände stattfinden, unmittelbar den Zwecken des Unternehmens dienen undsich im Rahmen des laufenden Betriebs halten (vgl. dazu BSG 54, 240, 245).

    Die Entscheidung des 2. Senats vom 27. Juli 4972 (BSG 54, 240 ff), in der der GUV als zuständig erachtet worden ist, steht dem gewonnen Ergebnis nicht entgegen.

  • BSG, 19.12.1979 - 8a RU 8/79
    Es ist hier nicht entscheidungserheblich, ob die Tätigkeit des S. seinem Haushalt zuzurechnen ist oder ob die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu sogenannten Eigen- oder Regiearbeiten (BSGE 54, 240, 245; 58, 6, 7; 45, 40, 44 ff) heranzuziehen sind, woraus sich die Zuständigkeit des Beklagten nach S 657 Abs. 4 Nr. 5 BVD ergäbe.

    Mag dies für sich gesehen auch keine Bauarbeit im eigentlichen Sinne gewesen sein, so stellte es doch einen wesentlichen, für die Fertigstellung des Bauwerks, nämlich das Aufstellen und Zusammensetzen des Karussdl: notwendigen Arbeitsvorgang dar (vgl SozR Nr. 5 zu 5 657 EVO und BSGE 54, 240" 244 aE).

  • BSG, 30.10.1974 - 8 RU 100/73
    die Anwendung dieser Vorschrift nicht erftrderlich, daß ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt; auch die Beweggründe des Hilfeleistenden für sein Eingreifen sind nicht wesentlich? Es genügt, daß es sich um eine ernstlich dem Unternehmen dienliche Tätigkeit handelt, die dem mutmaßlichen Willen des Unternehmens entspricht und die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen, wobei eine allerdings nur theoretische Möglichkeit hierfür nicht ausreicht (BSG 54, 240; 55, 140), Es muß also der Art nach einearbeitnehmerähnliche Jedoch.
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